Schonzeiten & Mindestmaße für Fische in Rheinland-Pfalz 2024

In Rheinland-Pfalz schreibt das Gesetz Schonzeiten und Mindestmaße für ausgewählte Fischarten vor. Zudem besteht für gewisse Fische ein allgemeines Fangverbot, welches strikt eingehalten werden muss. Die Regulierungen sichern das Überleben bedrohter Arten und gewährleisten eine gesunde Erholung der Bestände.

Die folgenden Tabellen und Hinweise informieren über die gesetzlichen Schonzeiten und Mindestmaße sowie über allgemeine Fangverbote in Rheinland-Pfalz.

Schonzeiten für Fische in Rheinland-Pfalz 2024

In Rheinland Pfalz existieren neben den Schonzeiten ausgewählter Fischarten noch die Frühjahrs- und die Winterschonzeit. Die Frühjahrs- und die Winterschonzeit gelten als Schonzeit für alle Fischarten.

Frühjahrsschonzeit

(1) Die Frühjahrsschonzeit dauert vom 15. April bis 31. Mai. Ihr unterliegen folgende Gewässer:

  1. im räumlichen Zuständigkeitsbereich der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
  • a) der Rhein,
  • b) die Mosel, soweit sie nicht Grenzgewässer zu Luxemburg ist,
  • c) die Lahn,
  • d) die Nahe ab Bad Münster am Stein von der Mündung der Alsenz bis zur Gemarkungsgrenze Laubenheim/Bingen,
  • e) der Glan von der Gemarkungsgrenze Odenbach/Meisenheim bis zur Mündung in die Nahe,
  • f) die Sieg,
  • g) die Ahr vom Bodendorfer Wehr, etwa 100 m oberhalb der ehemaligen Gemarkungsgrenze Bodendorf-Sinzig bis zur Mündung in den Rhein,
  • h) die Saar,
  • i) die Prüm von der Mündung der Nims bis zur Mündung in die Sauer,
  • j) die Kyll ab Kordel von der Mündung des Welschbilligerbaches bis zur Mündung in die Mosel;
  1. im räumlichen Zuständigkeitsbereich der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
  • a) der Rhein,
  • b) alle Altrheingewässer, Seitenarme und blind endende Gewässer, soweit sie mit dem Rhein eine offene Verbindung haben,
  • c) der Michelsbach mit allen Nebengewässern von Leimersheim bis zur Sondernheimer Schleuse in Germersheim,
  • d) der Glan von der Mündung des Ohmbaches bis zur Gemarkungsgrenze Odenbach/Meisenheim,
  • e) die Nahe,
  • f) die Lauter ab Kaiserslautern von der Mündung des Eselsbaches bis zur Mündung in den Glan,
  • g) der Appelbach ab Badenheim von der Mündung des Karlebaches bis zur Mündung in die Nahe,
  • h) der Wiesbach ab Flonheim bis zur Mündung in die Nahe,
  • i) die Selz ab Framersheim von der Mündung des Weisasserbaches bis zur Mündung in den Rhein,
  • j) die Pfrimm ab Harxheim von der Mündung des Ammelbaches bis zur Mündung in den Rhein,
  • k) die Isenach ab Bad Dürkheim bis zur Mündung in den Rhein,
  • l) der Speyer- und Rehbach ab Bad Neustadt einschließlich Ranschgraben bis zur Mündung in den Rhein,
  • m) die Queich ab Queichheim von der Mündung des Birnbaches einschließlich Spiegelbach bis zur Mündung in den Rhein,
  • n) der Otterbach ab Freckenfeld bis zur Mündung in den Rhein,
  • o) die Lauter ab Altenstadt bis zur Mündung in den Rhein,
  • p) der Saarbach ab Fischbach von der Mündung des Fischbaches bis zur Staatsgrenze;
  1. die in den Nummern 1 und 2 nicht aufgeführten Nebengewässer (Flüsse und Bäche) des Rheins, der Altrheingewässer, der Mosel, der Nahe (von der Mündung bis Idar-Oberstein) und der Lahn bis 1 km aufwärts von der Mündung;
  2. die in Nummer 2 nicht aufgeführten sommerwarmen Gewässer im Naturraum Oberrheinisches Tiefland, die in der Anlage 3 dargestellt sind.

(2) Die Frühjahrsschonzeit gilt nicht

  1. für die Benutzung von Fanggeräten, die weder gezogen noch gestoßen werden (stille Fischerei). Hierzu gehören insbesondere Stellnetze, Aalhamen, Ankerkuilen, Steerthamen, Garn-, Draht-, Korbreusen sowie Treib-(Schwimm-)netze ohne Begleitung von Fahrzeugen,
  2. für den Fischfang mit der Hand- und Schleppangel; jedoch sind der Gebrauch von Spinnern, Blinkern oder sonstigen künstlichen Ködern und Systemen mit Ausnahme der künstlichen Fliegen während dieser Zeit verboten.

Winterschonzeit

(1) Die Winterschonzeit dauert vom 15. Oktober bis 15. März. Während dieser Zeit ist jeglicher Fischfang einschließlich der Fischerei mit der Handangel verboten.

(2) Der Winterschonzeit unterliegen alle offenen Gewässer, für die eine Frühjahrsschonzeit (§ 18) nicht festgesetzt ist.

FischartSchonzeit StartSchonzeit EndeMindestmaß
Aal--50 cm
Äsche15.02.30.03.30 cm
Bachforelle¹15.10.15.03.25 cm
Barbe01.05.15.06.35 cm
Blaufelchen--25 cm
Güster--15 cm
Hasel--15 cm
Hecht01.02.31.0550 cm
Karpfen--35 cm
Nase²15.03.30.04.30 cm
Plötze, Rotauge--15 cm
Rotfeder-15 cm
Schleie--25 cm
Seeforelle --60 cm
Zander³15.03.15.05.45 cm
¹ Gilt für Gewässer ohne Winterschonzeit.
² Gilt nicht für Rhein, Mosel und Lahn.
³ In der Lahn gilt die Schonzeit für Zander vom 1. April bis 31. Mai.

Ganzjährig geschützte Fische in Rheinland-Pfalz 2024

In Rheinland Pfalz stehen insgesamt 21 Fische unter Artenschutz. Folgende Fische dürfen unter keinen Umständen geangelt werden:

FischartWissenschaftlicher Name
AlandLeuciscus idus
BachneunaugeLampetra planeri
BachschmerleBarbatula barbatula
BitterlingRhodeus sericeus amarus
ElritzePhoxinus phoxinus
FinteAlosa fallax
FlunderPleuronectes flesus
FlussneunaugeLampetra fluviatilis
KarauscheCarassius carassius
KoppeCottus gobio
LachsSalmo salar
MaifischAlosa alosa
MeerforelleSalmo trutta
MeerneunaugePetromyzon marinus
ModerlieschenLeucaspius delineatus
QuappeLota lota
SchlammpeitzgerMisgurnus fossilis
SchnäpelCoregonus oxyrhychus
SchneiderAlburnoides bipunctatus
SteinbeißerCobitis taenia
StörAcipenser sturio

Fisch während der Schonzeiten in Rheinland-Pfalz geangelt

Wer einen unter einem Fangverbot stehenden Fisch fängt, muss diesen behutsam und unverzüglich wieder in die Freiheit entlassen. Nicht überlebensfähige Fische müssen sofort getötet und im Anschluss vergraben werden.

Wird dem Angler vorsätzliches Handeln nachgewiesen, drohen ihm ein Bußgeld bis zu 5000 € und die Konfiszierung der Angelausrüstung.

Angeln in Rheinland-Pfalz

Rheinland-Pfalz ist ein Bundesland im Südwesten Deutschlands und ein wahrhaftiges Paradies für Angler. Das Land ist reich an Flüssen, Seen und Teichen, die eine Vielzahl von Fischarten beherbergen und Anglern eine Fülle an Möglichkeiten bieten.

Der Rhein, Deutschlands längster Fluss, fließt durch Rheinland-Pfalz und ist ein beliebtes Angelrevier. Das Gewässer ist reich an Fischarten wie Zander, Hecht, Wels und Barsch. Aber auch Friedfische wie Brassen, Rotfedern und Karpfen können hier gefangen werden. Der Rhein bietet eine Vielzahl von Angelmöglichkeiten, von der Ufer- oder Bootsfischerei bis hin zum Fliegenfischen.

Ein weiterer bekannter Fluss in Rheinland-Pfalz ist die Mosel. Die Mosel ist neben ihren schönen Landschaften und ihren Weinen auch für ihre Fischvielfalt bekannt. Hier treffen Angler auf Forellen, Saiblinge und Äschen. Die Mosel ist zudem ein gutes Revier für das Fliegenfischen.

Neben großen Flüssen bietet Rheinland-Pfalz auch viele Seen und Teiche, die zum Angeln einladen. Der Laacher See in der Eifel ist ein wunderschöner Kratersee, der reich an Forellen, Hechten, Zandern und Karpfen ist. Der Stausee bei Biersdorf am See ist ebenfalls ein beliebtes Angelgewässer und beherbergt viele Fischarten wie Zander, Barsche und Hechte.


Hinweis:

Du hast eine veraltete oder falsche Angabe zu den Mindestmaßen und Schonzeiten in Rheinland-Pfalz gefunden? Kontaktiere uns gerne per E-Mail und wir korrigieren den Fehler umgehend.

📷 Bildquellen

Wappenzeichen Rheinland-Pfalz: © Land Rheinland-Pfalz / rlp.de

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