Schonzeiten & Mindestmaße für Fische in Schleswig-Holstein 2024

Das Gesetz sieht in Schleswig-Holstein Schonzeiten und Mindestmaße für bestimmte Fische vor. Diese Regulierungen ermöglichen es den Arten sich mindestens einmal in ihrem Leben fortpflanzen zu können. Nur so werden eine gesunde Erholung der Bestände und der Erhalt der Fischvielfalt gewährleistet.

Die folgenden Tabellen beinhalten die aktuell geltenden Schonzeiten und Mindestmaße in Schleswig-Holstein:

Schonzeiten für Fische in Schleswig-Holstein 2024

In Schleswig-Holstein existieren sowohl Schonzeiten für Binnen- als Küstengewässer und eine Winterschonzeit. Letztere gilt vom 31. Oktober bis zum 31. Dezember für ausgewählte Gewässer. Die Winterschonzeit schließt alle Fischarten in diesen Gewässern ein.

Darüber hinaus existiert ein Fischschonbezirk. In dieser Zone ist das Fangen von Fischen das ganze Jahr über strikt verboten.

Winterschonzeit

(1) Zum Schutz der Winterlaicher ist der Fischfang vom 1. Oktober bis 31. Dezember in den in der Anlage 3 aufgeführten Gewässern verboten. Satz 1 gilt entsprechend für die Zuläufe der in Anlage 3 aufgeführten Gewässer, sofern diese Zuläufe für kieslaichende Fischarten geeignete Substratstrukturen aufweisen. Die Anlage 3 ist Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Ausgenommen von der Winterschonzeit sind die Seen im Zuge dieser Gewässer und Gewässerstrecken.

Anlage 3:

GewässernameRäumliche Geltung
Alster und AmmersbekAlster vom Zufluss der Alten Alster und Ammersbek unterhalb der L224 jeweils bis zur Landesgrenze mit der Freien und Hansestadt Hamburg
Alte Schwentineunterhalb des Stolper Sees bis zur Mündung in den Postsee
Bestevom Zufluss der Süderbeste bis zur Mündung in die Trave
Billevon der Quelle bis zur Mündung in den Reinbeker Mühlenteich
Bünzauvom Zusammenfluss von Fuhlenau und Buckener Au
Eiderunterhalb des Bothkamper Sees bis zur Eiderbrücke östlich von Schmalstede
Farver Auvon der Quelle bis zur Mündung in die Johannisbek
Gieselauvon der Quelle bis zur Mündung in den Nord-Ostsee-Kanal
Goddestorfer Auvon der Quelle bis zur Mündung in die Ostsee
Haaler Auvon der Quelle bis zur Mündung der Fuhlenau
Hagener Au und Salzauunterhalb des Selenter Sees bis zur Mündung in die Ostsee
Hohenfelder Mühlenauunterhalb des Selenter Sees bis zur Mündung in die Ostsee
Jevenauvon der Quelle bis zur Mündung in den Nord-Ostsee-Kanal
Johannisbekvon der Quelle bis zur Brücke in Johannisdorf
Kiebitzbekvon der Quelle bis zur Mündung in die Schwentine
Koseler Auvon der Quelle bis oberhalb des Zuflusses der Pukdammer Au
Kossauunterhalb der Brücke L55 bis zur Brücke L178
Kronsbekvon der Quelle bis zur Mündung in die Ostsee
Krückauunterhalb der Brücke in Heede bis zum Zufluss der Offenau
Kükelühner Mühlenauvon der Quelle bis zur Mündung in die Ostsee
Lachsbach und Kremper Auvon der Quelle bis zur Mündung in das Neustädter Binnenwasser sowie im Neustädter Binnenwasser bis zur Brücke der Bundesautobahn A 1 über das Gewässer
Langballigauunterhalb der Brücke bei Reumoos bis zur Mündung in die Ostsee
Linauvon der Quelle bis zur Mündung in den Elbe-Lübeck-Kanal
Lippingauunterhalb der L248 bis zur Mündung in die Ostsee
Loiter Auvon der Quelle bis zur Mündung in die Schlei
Mühlenau (Wehrau)unterhalb des Wardersees bis oberhalb des Zuflusses der Linnbek
Mühlenau und Düpenaujeweils von der Quelle bis zum Zusammenfluss beider Gewässer
Mühlenbarbeker Auvon der Quelle bis zur Mündung in die Stör
Nessendorfer Mühlenau, Flaßlandbek und Schmiedenaujeweils von der Quelle bis zur Mündung in den Sehlendorfer Binnensee
Osterauunterhalb der Straßenbrücke bei Rieshorn bis oberhalb der Mündung in die Bramau
Osterbekvon der Quelle bis zur Mündung in die Schlei
Pulverbekvon der Quelle bis zur Mündung in die Trave
Rantzauvon der Quelle bis zur Mündung in die Stör
Schafflunder Mühlenstromvon der Quelle bis zur Mündung in den Randgraben
Schmalfelder Auunterhalb vom Zufluss der Buerwischbek bis oberhalb der Klärteiche in Schmalfeld
Schwartauunterhalb des Barkauer Sees bis zur Mündung der Curau
Schwentineunterhalb des Wasserkraftwerks am Auslauf des Rosensees zur Brücke bei der Oppendorfer Mühle
Steinau (Büchen)von der Quelle bis zur Mündung in den Elbe-Lübeck-Kanal
Steinau (Nusse)unterhalb des Zuflusses des Ritzerauer Mühlenbachs bis zur Mündung in den Elbe-Lübeck-Kanal
Störvon der Quelle bis zur Mündung der Bünzau
Tensfelder Auunterhalb der Kläranlage Tensfeld bis zur Mündung in den Plöner See
Traveunterhalb des Wardersees bis zur Brücke querab der Kupfermühle
Treeneunterhalb des Winderatter Sees bis zur Mündung der Bollingstedter Au
Unterlauf der Malenter Auvom Ausfluss aus dem Schwonausee bis zur Mündung in den Kellersee

Fischschonbezirk

§ 4 Fischschonbezirk

In der Elbe bei Geesthacht ist im Fischweg am Stauwehr sowie in einem sich von ober- bis unterhalb des Fischweges erstreckenden Gebiet jede Art des Fischfangs verboten. Das Gebiet beginnt oberhalb des Stauwehres am rechten Ufer der Elbe beim Knick im Uferdeckwerk, erstreckt sich von dort in gerader Linie Richtung Flussmitte bis zur Landesgrenze zwischen Schleswig-Holstein und Niedersachen bei Elbe-km 585,550, von hier flussabwärts entlang der Landesgrenze bis zum Elbe-km 586,167 unterhalb des Stauwehres und von hier in gerader Linie bis zum westlichen Ufer der Buhne 6a. Das rechte Elbeufer zwischen dem westlichen Ufer der Buhne 6a und dem Knick im Uferdeckwerk stellt seine landseitige Begrenzung dar. Das Gebiet ist in der Anlage 2 kartografisch dargestellt, welche Bestandteil der Verordnung ist.

Binnenfischereiverordnung

Schonzeiten für Binnengewässer

FischartSchonzeitMindestmaß
Aal-50 cm
Äsche01.01. - 30.04.35 cm
Bachforelle01.10. - 28.02.30 cm
Dorsch-35 cm
Finte-30 cm
Große Maräne-30 cm
Gründling01.04. - 30.06.-
Hecht15.02. - 15.04.45 cm
Karpfen-35 cm
Lachs01.10. - 28.02.60 cm
Meerforelle01.10. - 28.02.40 cm
Ostseeschnäpel01.11. - 31.01.40 cm
Quappe¹01.01. - 28.02.35 cm
Rapfen-50 cm
Schleie-25 cm
Zander15.03. - 15.05.45 cm

¹ Die Quappe ist ganzjährig in der Elbe und ihren Nebengewässern geschützt.

Schonzeiten für Küstengewässer

FischartSchonzeitMindestmaß
Aal-45 cm
Aalmutter15.09. - 31.01.23 cm
Lachs²01.10. - 31.12.60 cm
Meerforelle²01.10. - 31.12.40 cm
Bachforelle²01.10. - 31.12.40 cm
Hering-Nordsee: 20 cm
Ostsee: 11 cm
SteinbuttOstsee: 01.06. - 31.07.30 cm
GlattbuttOstsee: 01.06. - 31.07.30 cm
Scholle (Goldbutt)³01.02. - 30.04.Nordsee: 27 cm
Ostsee: 25 cm
Flunder³01.02. - 30.04.Nordsee: 25 cm
Ostsee: 25 cm
Kliesche (Scharbe)-23 cm
Seezunge-24 cm
Kabeljau (Dorsch)-Nordsee: 35 cm
Ostsee: 38 cm
Schellfisch-Nordsee: 30 cm
Wittling-Nordsee: 27 cm
Ostsee: 23 cm
Makrele-Nordsee: 30 cm
Finte-Nordsee: 30 cm
Meeräsche-40 cm
Wolfsbarsch-42 cm
Zander⁴15.02. - 15.05.40 cm
Hecht15.02. - 30.04.45 cm
Wels-70 cm
Ostseeschnäpel01.12. - 28.02.40 cm

² Die Schonzeit gilt für Fische im Laichkleid, silbrige Fische mit losen Schuppen sind ausgenommen.

³ Schonzeit gilt nur für Weibchen. Männliche Exemplare dürfen weiterhin gefangen werden.

⁴ Die Schonzeit gilt in der Elbe und in Nebengewässern.

Ganzjährig geschützte Fische in Schleswig-Holstein 2024

In Schleswig-Holstein gilt ein Fangverbot für insgesamt 21 Fische. Lediglich die Quappe stellt einen Sonderfall dar. Es gelten ganzjährige Schonzeiten für folgende Arten:

FischartWissenschaftlicher Name
Atlantischer StörAcipenser oxyrinchus
BachneunaugeLampetra planeri
BachschmerleBarbatula barbatula
BarbeBarbus barbus
BitterlingRhodeus sericeus amarus
ElritzePhoxinus phoxinus
Europäischer StörAcipenser sturio
FlussneunaugeLampetra fluviatilis
GroppeCottus gobio
HaselLeuciscus leuciscus
Maifisch (Alse)Alosa alosa
MeerneunaugePetromyzon marinus
ModerlieschenLeucaspius delineatus
NordseeschnäpelCoregonus oxyrinchus
OstgroppeCottus poecilopus
Quappe¹Lota lota
SchlammpeitzgerMisgurnus fossilis
SteinbeißerCobitis taenia
UkeleiAlburnus alburnus
ZährteVimba vimba
ZopeAbramis ballerus

¹ Fangverbot gilt nur für die Elbe und ihre Nebengewässer.

Fisch während der Schonzeiten in Schleswig-Holstein geangelt

Das Gesetz in Schleswig-Holstein sieht vor, dass geschonte Fische sofort wieder freigelassen werden. Der Fisch muss mit der gebotenen Vorsicht zurück in das Fanggewässer gegeben werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Fisch verletzt, unverletzt oder bereits tot ist.

Eine Ausnahme stellen Fische dar, die offensichtlich nicht überlebensfähig sind. Diese müssen waidgerecht betäubt, getötet und anschließend zurückgesetzt werden.

Bei einem Verstoß gegen die Schonzeiten und Mindestmaße droht eine Strafe, die bis zu 25.000 € betragen kann. Vorsätzliches Handeln erhöht das zu zahlende Bußgeld und zieht die Konfiszierung der Angelausrüstung mit sich.

Angeln in Schleswig-Holstein

Das nördlichste Bundesland Schleswig-Holstein bietet wohl mit die größte Auswahl an verschiedenen Fanggewässern in Deutschland. Hier kommen sowohl die Nord-, als auch die Ostsee sowie zahlreiche Seen und Flüsse als Angelziel in Frage.

An der Nordsee können Angler viele Fischarten fangen, darunter Kabeljau, Dorsch, Plattfische und Meerforellen. Die Angelmöglichkeiten reichen von der Küste über Molen und Hafenmauern bis hin zu Angelbooten und Ausflugsschiffen.

Die Ostsee in Schleswig-Holstein ist auch ein großartiges Angelrevier. Hier treffen Angler auf eine Vielzahl von Fischarten wie Hering, Makrele, Hornhecht und Flunder. Die besten Angelzeiten sind von Mai bis September. Beliebte Angelorte sind die Seebrücken von Timmendorfer Strand und Boltenhagen sowie die Fehmarnsundbrücke.

Die Seen in Schleswig-Holstein sind ebenfalls einen Besuch wert. Die größten Seen sind der Plöner See, der Dieksee, der Kellersee und der Große Eutiner See. Die üblichen Verdächtigen wie Hecht, Zander, Barsch, Wels und Aal sind allgegenwärtig. 

Schleswig-Holstein bietet auch zahlreiche Flüsse zum Angeln, darunter die Eider, die Treene und die Schlei. Hier können Angler eine Vielzahl von Fischarten fangen, darunter Lachs, Meerforelle, Aal und Barsch.

Hinsichtlich des Wetters und der Schonzeiten liegt der beste Zeitraum zum Angeln in Schleswig-Holstein in der Regel zwischen April und Oktober.


Hinweis:

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